Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht. Besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als der normale Hilfebedarf eines Kindes. Im Gesetz heißt es dazu: "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI."
Zur Einschätzung des Pflegeaufwandes:
Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Stunden mehr betragen als bei einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden täglich betragen. Die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein ("Rund-um-die-Uhr-Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr der Hilfe bedürfen
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt.
Weitere Informationen zum Pflegegeld und anderen Themen unter www.behinderte-kinder.de.