Mit der Einführung des Neunten Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - am 1. Juli 2001, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung interdisziplinär zu erbringen sind.
Dies ist geschehen, um die verschiedenen Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den heilpädagogischen Leistungen konzeptionell und organisatorisch zusammenzuführen. Auch die Finanzstrukturen wurden neu geregelt.
Die gesetzliche Regelung von Früherkennung und Frühförderung im SGB IX hatte in erster Linie zum Zweck, die vielfältige Frühförderungslandschaft in qualitativer Hinsicht anzugleichen. Für ein Kind, das Leistungen der Früherkennung und Frühförderung benötigt, soll die Qualität der erbrachten Leistung nicht mehr davon abhängen, wo es zufällig lebt.
Die Komplexleistung Frühförderung ist im SGB IX § 30 Frühförderung geregelt.