Die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder wurde durch die Einführung des SGB IX im Juli 2001 als Komplexleistung neu definiert.
Daneben ist am 1. Juli 2003 die so genannte Frühförderverordnung (FrühV) in Kraft getreten, welche die Rahmenbedingungen des SGB IX ausfüllt.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat die Bundesländer aufgefordert, Qualitätskriterien und Leistungsprofile der Einrichtungen in Form von Landesrahmenempfehlungen zu erarbeiten.