Landesrichtlinien

Da es zu der in § 30 Abs. 3 SGB IX vorgesehenen gemeinsamen Empfehlung auf Bundesebene nicht gekommen ist, wurde im Juli 2003 die  Frühförderungsverordnung (FrühV) eingeführt.

Damit sind die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern sowie die regionalen und kommunalen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die FrühV sollte einen Impuls setzen, dass in allen Bundesländern Landesrahmenempfehlungen zur Früherkennung und Frühförderung erarbeitet werden. Diese sollten als verbindliche Leitlinie gelten für die Grundstruktur und Qualitätssicherung der Einrichtungen und Dienste.

Die Aushandlung von Landesrichtlinien geschieht nur zögerlich, in einigen Bundesländern gar nicht. Bislang ist es in keinem Bundesland zur Vereinbarung von Landesrahmenempfehlungen gekommen.